Wem gehört das Trinkgeld und ist es AHV-pflichtig?

Trinkgeld ist im Schweizer Gastgewerbe eine freiwillige Gabe des Gastes. Für Betriebe stellen sich drei Fragen. Wem gehört es, wer muss es versteuern und wann fallen AHV-Beiträge an?

Trinkgeld
In 30 Sekunden
  1. Trinkgeld darf laut L-GAV nicht in den Lohn eingerechnet werden.
  2. AHV-pflichtig ist Trinkgeld nur als wesentlicher Teil des Lohnes.
  3. Das Parlament will freiwilliges Trinkgeld abgabefrei stellen, das Gesetz gilt aber noch.

Freiwilliges Trinkgeld ist für das Personal bestimmt. Der Betrieb darf es laut Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) nicht in den Lohn einrechnen. AHV-pflichtig ist Trinkgeld nur, soweit es einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmacht. Im Gastgewerbe darf die Ausgleichskasse laut Wegleitung des Bundes davon ausgehen, dass Trinkgeld nur in unbedeutendem Ausmass anfällt.

Das Parlament hat 2026 eine Motion angenommen, die freiwilliges Trinkgeld ganz von AHV und Steuern befreien soll. Bis der Bundesrat ein Gesetz vorlegt und es in Kraft tritt, gilt das heutige Recht.

Wem gehört das Trinkgeld im Restaurant?

Laut der Begründung der Motion Rieder war die Bedienung im Gastgewerbe bis in die 1970er-Jahre nicht im Preis inbegriffen. Das Personal wurde über das Trinkgeld bezahlt. Später wurde die Bedienung über Gesamtarbeitsverträge in die Preise eingerechnet. Was ein Gast heute zusätzlich gibt, heisst auch Overtip. Dieses freiwillige Trinkgeld hat gemäss Bundesgericht den Charakter einer Schenkung.

Der L-GAV regelt die Folge für den Lohn klar. In Art. 9 Ziff. 3 heisst es: «Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z. B. Trinkgelder) ins Lohnsystem ist unzulässig.» Du darfst Trinkgeld also nicht an den Mindestlohn anrechnen. Den Mindestlohn schuldest du jeden Monat voll, unabhängig vom Lohnsystem.

Weil das Trinkgeld für das Personal bestimmt ist, gehört es nicht in die Kasse des Betriebs. Zahlt ein Gast mit Karte oder TWINT, landet das Trinkgeld zuerst auf deinem Geschäftskonto. Du gibst es an das Team weiter.

Darf das Team das Trinkgeld teilen?

Viele Betriebe sammeln das Trinkgeld in einer gemeinsamen Kasse und teilen es auf. Das Gesetz schreibt dafür keinen Verteilschlüssel vor. Damit es keinen Streit gibt, regelst du die Verteilung schriftlich, zum Beispiel in einem Trinkgeld-Reglement oder im Arbeitsvertrag. Hol dafür die Zustimmung des Teams ein.

Ein gutes Reglement beantwortet diese Fragen.

  • Wer erhält einen Anteil, nur der Service oder auch Küche und Abwasch?
  • Nach welchem Schlüssel wird verteilt, nach Stunden, nach Pensum oder zu gleichen Teilen?
  • Wie oft wird ausbezahlt?
  • Wie wird Trinkgeld per Karte und TWINT erfasst und weitergegeben?
  • Was gilt, wenn ein Gast ausdrücklich sagt, für wen sein Trinkgeld ist?

Ist Trinkgeld AHV-pflichtig?

Nur teilweise. Nach Art. 7 Bst. e der AHV-Verordnung gehören Trinkgelder zum massgebenden Lohn, «soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen». Auf diesen Lohn zahlen Arbeitgeber und Mitarbeitende AHV, IV, EO und ALV.

Die Wegleitung des Bundes über den massgebenden Lohn (WML, Rz 2043 bis 2048) konkretisiert das. In Branchen, deren Verband das Trinkgeld abgeschafft hat, darf die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass Trinkgeld nur in unbedeutendem Ausmass gewährt wird. Die Wegleitung nennt ausdrücklich das Gastwirtschaftsgewerbe. Offensichtliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Bei Betrieben, die nicht Mitglied des Verbands sind, schätzt die Ausgleichskasse das Trinkgeld im Einzelfall, nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber.

Andere Branchen behandelt die Wegleitung strenger. Im Transportgewerbe, etwa bei Taxis oder Tankstellen, gehören Trinkgelder in der Regel zum massgebenden Lohn, soweit darauf Unfallversicherungsprämien erhoben werden. Die Beträge legt dort meist die Suva fest.

Einen festen Prozentsatz, ab dem Trinkgeld als wesentlich gilt, nennt die Wegleitung nicht. Der Bundesrat wollte den Begriff im Rahmen der Reform AHV 2030 in der Verordnung klären. Beiträge sollten nur dann anfallen, wenn das Trinkgeld klar ein wesentlicher Teil des Lohnes ist und der Arbeitgeber davon weiss.

Hat AHV auf Trinkgeld auch Vorteile?

Ja, für das Personal. Nach Art. 8 L-GAV ist der AHV-Bruttolohn auch die Grundlage für die Leistungen der Sozialversicherungen. Was als massgebender Lohn zählt, erhöht also auch die Basis für Taggelder und Renten. Trinkgeld ohne AHV-Beiträge erhöht die späteren Leistungen dagegen nicht.

Genau damit begründet der Bundesrat seine Haltung. Er will, dass jeder verdiente Franken für die Rente zählt. Laut Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider macht Trinkgeld in einzelnen Fällen 20 bis 30 % des Einkommens aus.

Muss das Personal Trinkgeld versteuern?

Steuerlich gilt Trinkgeld als Einkommen aus unselbständiger Arbeit. Der Kanton Solothurn hält in seinem Steuerbuch fest, dass Trinkgelder unabhängig von ihrer Höhe steuerbar sind. Bei der direkten Bundessteuer sei die Regelung identisch. Dass das Geld vom Gast und nicht vom Arbeitgeber kommt, spielt keine Rolle.

Im Lohnausweis musst du als Arbeitgeber Trinkgeld nur angeben, wenn es einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmacht. Das steht in der Wegleitung zum Lohnausweis (Rz 32). Es gilt dieselbe Regel wie bei der AHV. Die Angabe gehört dann in Ziffer 7, andere Leistungen.

Was ändert sich mit der Motion Rieder?

Ständerat Beat Rieder hat die Motion 25.4578 «Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts» eingereicht. Sie verlangt, dass freiwilliges Trinkgeld in Branchen, in denen die Bedienung im Preis inbegriffen ist, vom massgebenden Lohn und vom steuerbaren Einkommen ausgenommen wird. Das soll für Trinkgeld in bar und für Trinkgeld per Karte gelten.

Der Ständerat hat die Motion in der Frühjahrssession 2026 angenommen. Der Nationalrat folgte am 14. September 2026 mit 125 zu 51 Stimmen bei 21 Enthaltungen. Der Bundesrat hatte die Ablehnung beantragt. Er befürchtet, dass eine generelle Befreiung aller Trinkgelder Missbräuche begünstigt.

Die Motion ist an den Bundesrat überwiesen. Er muss nun einen Gesetzesentwurf ausarbeiten. Danach entscheidet das Parlament erneut, und gegen die Änderung ist ein Referendum möglich. Bis dahin gelten die heutigen Regeln.

Was heisst das heute für dich als Arbeitgeber?

  • Du zahlst den L-GAV-Mindestlohn ohne Trinkgeld.
  • Normales Trinkgeld im Gastgewerbe rechnest du in der Regel nicht über die AHV ab.
  • Macht Trinkgeld einen wesentlichen Teil des Lohnes aus, gehört es zum massgebenden Lohn und in den Lohnausweis.
  • Die Motion Rieder ändert daran vorerst nichts.

Was gilt für Trinkgeld per Karte und TWINT?

Rechtlich gilt für digitales Trinkgeld dieselbe Regel wie für Bargeld. Massgebend ist, ob es einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmacht. Der Unterschied liegt in der Nachweisbarkeit. Trinkgeld per Karte ist in deinem Kassensystem und auf dem Konto sichtbar.

Für den Alltag empfiehlt sich diese Ordnung.

  • Buche Trinkgeld im Kassensystem getrennt vom Umsatz.
  • Halte fest, wann und wie du digitales Trinkgeld an das Team auszahlst.
  • Bewahre die Abrechnungen der Verteilung auf.
  • Kläre mit deiner Ausgleichskasse oder deiner Treuhand, wie du hohe Trinkgelder behandelst.

Häufige Fragen

Darf der Chef das Trinkgeld behalten?

Nein. Freiwilliges Trinkgeld ist für das Personal bestimmt. Der Betrieb darf es weder für sich verwenden noch in den Lohn einrechnen (Art. 9 Ziff. 3 L-GAV).

Ist Trinkgeld in der Schweiz AHV-pflichtig?

Nur soweit es einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmacht (Art. 7 Bst. e AHVV). Im Gastgewerbe geht die Ausgleichskasse laut Wegleitung davon aus, dass Trinkgeld nur in unbedeutendem Ausmass anfällt.

Ist Trinkgeld seit der Motion Rieder steuerfrei?

Nein, noch nicht. Beide Räte haben die Motion 2026 angenommen. Der Bundesrat muss erst ein Gesetz ausarbeiten, über das das Parlament nochmals entscheidet.

Darf ich Trinkgeld an den Mindestlohn anrechnen?

Nein. Laut Art. 9 Ziff. 3 L-GAV ist der Einbezug von Trinkgeld ins Lohnsystem unzulässig. Der Mindestlohn ist jeden Monat voll geschuldet.

Bekommt die Küche auch Trinkgeld?

Das regelt dein Betrieb selbst. Lege die Verteilung schriftlich fest, etwa in einem Trinkgeld-Reglement, dem das Team zustimmt.

Quellen

  1. L-GAV: Art. 9 Lohnsystem: l-gav.ch/vertrag-aktuell/iii-lohn/art-9-lohnsystem
  2. AHVV Art. 7 Bst. e (Trinkgelder): justement.ch/de/doc/act/ch/831_101/chap_2/lvl_a/lvl_i/art_7
  3. BSV: Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), Stand 1. Mai 2026: sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944/download
  4. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.01 Beiträge an die AHV, IV und EO: ahv-iv.ch/p/2.01.d
  5. ESTV: Wegleitung zum Lohnausweis 2026: www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf
  6. Kanton Solothurn: Steuerbuch, Trinkgelder (Version 25.06.2026): steuerbuch.so.ch/fileadmin/steuerbuch/230220/022-05_Trinkgelder_V03_2026-06-25.pdf
  7. Parlament: Parlament will keine Steuern auf Trinkgelder erheben (14.09.2026): www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2026/20260914181257983194158159026_bsd113.aspx
  8. Parlament: Geschäftsdaten Motion 25.4578: ws.parlament.ch/odata.svc/Business(ID=20254578,Language='DE')

Stand 19.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Newsletter

Neue Produkte und Wissen für die Gastro

Kurz, mit Schweizer Zahlen. Abmelden jederzeit.

Weiterlesen

Das könnte dich auch interessieren

Go to Top