Lexikon · Recht

13. Monatslohn

Im L-GAV vorgeschrieben: 100 % eines Bruttomonatslohns, spätestens mit dem Dezemberlohn. Bei Stundenlohn 8,33 %.

Im L-GAV vorgeschrieben: 100 % eines Bruttomonatslohns, spätestens mit dem Dezemberlohn. Bei Stundenlohn 8,33 %.

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